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Einreisebestimmungen Hunde
 
 

Allgemeine Verordnung der EU:

Gültig seit dem 03.07.2004 für:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden (+ Sonderregelung) und Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern

Die wichtigsten Punkte der Verordnung sind:

- Identifikation: Haustiere müssen tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung mit Tätowierung ist nur übergangsweise bis zum 2. Juli 2011 zulässig.

- Auf Reisen muss der neue EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, daß eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres -gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut- mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde.


Einreisebestimmungen für Deutschland:

Hunde müssen mit einem (ISO)-Mikrochip oder einer Tätowierung (gilt nur noch bis 3. 7. 2011) markiert sein. Wird zur Kennzeichnung kein ISO-Mikrochip verwendet, muss der Tierhalter selbst ein entsprechendes Lesegerät mitführen, sowie den EU-Heimtierausweis.
Die Besitzer müssen eine gültige Tollwutimpfung mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) entsprechend den Empfehlungen des Herstellers aufweisen, die von dem Tierarzt in dem neuen EU-Heimtierausweis dokumentiert wird.


Einreisebestimmungen für Dänemark:

Hunde müssen mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate vor der Einreise nach Dänemark gegen Tollwut geimpft worden sein.
Als Nachweis ist der internationale Impfausweis mitzunehmen. Dies gilt allerdings nicht für Jungtiere bis zu 3 Monaten und Tiere, die mindestens einmal im Jahr geimpft worden sind. Die Rassen Tosa und Pitt-Bull-Terrier dürfen nicht eingeführt werden.
Führt man einen Hund nach Dänemark ein, ist es sehr wichtig, dass das Tier identifizierbar ist, entweder durch einen Chip oder eine gut leserliche Tätowierung (z.B. ein Ohrtätowierung). Ab 3. Juli 2011 zählt in der EU nur ein Chip als Identifikation.
In Dänemark besteht an den Stränden vom 1. April bis 30. September Leinenzwang und in den Wäldern ganzjährig.

Einreisebestimmungen für Tschechien:

Bei Einreise muss der EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktivierten Impfstoff (WHONorm) vorgenommen wurde.
Es besteht Leinen- und Maulkorbzwang in öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlich zugänglichen Plätzen.


Einreisebestimmungen für Ungarn:

Ein Heimtierausweis muss bei der Reise nach Ungarn mitgeführt werden, der von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres, gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut vorgenommen wurde. So genannte gefährliche Hunde oder "Kampfhunde" dürfen nach Ungarn nicht eingeführt werden.
Hunde müssen in Ungarn auf öffentlich zugänglichen Plätzen an der Leine geführt werden, auf öffentlichen Verkehrsmitteln muss auch ein Maulkorb mitgeführt werden. Für Hunde wird eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
Das örtliche Gesundheitsamt hat das Baden von Hunden im Plattensee und im Velence-See nicht erlaubt, Hunde dürfen nur auf Freistrandbäder mitgenommen werden, wenn es dort nicht ausdrücklich verboten wurde.


Einreisebestimmungen für Italien:

Hunde benötigen ein tierärztliches Gesundheitszeugnis, das höchstens 30 Tage alt sein darf. Eine Tollwutimpfbescheinigung ist ebenfalls mitzuführen. Diese darf mindestens 20 Tage und höchstens 11 Monate alt sein. Hunde, die innerhalb der EU reisen, müssen einen neuen, einheitlich gestalteten Ausweis mitgeführen.
Erforderlich ist außerdem, dass Hunde mit einem Mikrochip oder durch Tätowierung (nur noch bis 2. Juli 2001) gekennzeichnet werden. In Städten und Parkanlagen dürfen Hunde nicht mehr frei laufen -- Maulkorb sollte immer mitgeführt werden.


Einreisebestimmungen für Frankreich:

Die Hunde müssen eine genaue Identifizierung (Tätowierung oder Mikrochip) haben, sowie eine gültige Impfung gegen die Tollwut (Erstimpfung: Einfuhr erst 21 Tage nach Erstimpfung möglich - Auffrischung: max. 1 Jahr nach der letzten Impfung oder länger je nach Impfstoff, muss auf dem Impfpass angegeben sein).
Die Beszitzer müssen einen Europäischen Pass, der von einem Tierarzt ausgefüllt wurde, vorweisen können.
Bei Einreise von mehr als 5 Tieren und von Tieren, die jünger als 3 Monate sind, ist eine Sondergenehmigung des Ministère de l'Agriculture, Paris, erforderlich.
Offiziell sind Hunde in Frankreich nicht am Strand gestattet.
Die Einreise von Kampfhunden der 1. Kategorie (Pit-Bull-Terrier, Boerboels, Tossa-Rassen, American Staffordshire Terrier und "Staffordshire Terrier") ist verboten.


Einreisebestimmungen für Kroatien:

Hunde, die in Begleitung ihrer Besitzer nach Kroatien reisen, müssen bei der Einreise in das Land mit einem Mikrochip oder einer deutlich lesbaren tätowierten Nummer gekennzeichnet sein, die auch im Ausweis eingetragen sein muss. Vom Tierarzt ist eine Bestätigung erforderlich, dass das Tier gesund ist, dass kein Verdacht auf ansteckende meldepflichtige Krankheiten besteht und dass das Tier nicht aus einem Land stammt, in dem ansteckende Krankheiten grassieren, die auf diese Tierart übertragen werden können. Eine mindestens 6- monatige und nicht älter als 1 Jahr alte Bescheinigung über die Tollwutimpfung ist vorzulegen. Es besteht kein generelles Verbot zur Einreise für bestimmte Hunderassen. Für alle Rassen besteht gesetzliche Leinenpflicht.
Für folgende Rassen gilt Maulkorb- und Leinenpflicht: Dobermann, Amerikanischer Staffordshire, Bullterrier, Pit-Bullterrier, Rottweiler, Dogge, Deutscher und Belgischer Schäferhund, Japanischer Kampfhund, großer Japanischer Spitz, Mastino, Bernhardiner und all deren Kreuzungen.
Kroatien zählt zu den Drittländern.


Einreisebestimmungen für Österreich:

Jedes Tier, das im Reiseverkehr von Privatpersonen aus Drittstaaten in die EG mitgenommen wird, muss gegen Tollwut geimpft sein, es muss gekennzeichnet sein, und es muss für jedes Tier eine Bescheinigung mitgeführt werden. Eine Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) ist für jedes Tier erforderlich, das nicht aus einem Drittstaat stammt. Jedes Tier muss entweder durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein.
Die Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde ist in Österreich nicht bundeseinheitlich, sondern auf Gemeindeebene geregelt.
Leine und Maulkorb müssen beim Aufenthalt in Österreich mitgeführt werden.


Einreisebestimmungen für Niederlande:

Hunde benötigen einen EU-Pass, bei der Einreise. Dieser Pass enthält eine Beschreibung des Tieres, den Namen und die Adresse des Eigentümers und den Nachweis der Impfungen. Die Hunde müssen gegen Tollwut geimpft sein. Die Eigentümer sind verpflichtet, eine Identifikation bei ihren Tieren anbringen zu lassen. Dies kann der Tierarzt tun. In den Niederlanden wird vor allem der "elektronische Transponder" (Chip) benutzt, der unter der Haut angebracht wird. Neben dem Chip ist auch eine Tätowierung als Identifikation erlaubt.


Einreisebestimmungen für Polen:

Bei Reisen muss der EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres -gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut- mit einem inaktivierten Impfstoff (WHONorm) vorgenommen wurde.
An Stränden und in Gebieten, wo sich viele Menschen aufhalten, besteht genereller Leinenzwang für Hunde; in öffentlichen Verkehrsmitteln zudem Leinenzwang.


Einreisebestimmungen für Schweiz:

Achtung die Schweiz gehört zu den Drittländern mit Sonderbestimmumgen. Hunde müssen vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft sein, was in einem gültigen Impfpass eingetragen sein muss. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für Jungtiere unter 3 Monaten wird ein gültiges tierärztliches Gesundheitszeugnis verlangt. Einfuhrverbot besteht für Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten (Ausnahme sind Ferien und Kurzaufenthalte).
In der Schweiz gibt es Zecken, die Boreliose und Ehrlichiose übertragen können. Präventiv kann gegen Boreliose und Ehrlichiose geimpft werden. Die Impfung muß aber vor der Zeckensaison erfolgen, ideal ist der Monat März.
In der Schweiz sollte man immer einen Hundekotbeutel bei sich führen.

 

 
 
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